Satzung des TSV
Aktuelle Satzung des TSV Ebergötzen e.V., überarbeitet 2002 = hier als Download:
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des
TSV Ebergötzen e.V.
vom 08.11.2002
Inhalt
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§ |
1. Name, Sitz und Zweck 2. Erwerb der Mitgliedschaft 3. Beendigung der Mitgliedschaft 4. Vereinsstrafen 5. Beiträge 6. Stimmrecht und Wählbarkeit 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder 8. Vereinsorgane 9. Mitgliederversammlung 10. Vorstand 11. Erweiterter Vorstand 12. Ehrenrat 13. Abteilungen 14. Protokollierung der Beschlüsse 15. Kassenprüfung 16. Auflösung des Vereines Anhang: Ehrenordnung vom 17.01.1998
§ 1. Name, Sitz und Zweck
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet alljährlich im Januar statt. 3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand durch Aushang im Vereinsaushangkasten. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung der Einberufung durch Aushang und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. 5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen zählen als ungültige Stimmen. 8. Anträge können von jedem Mitglied gestellt werden. 9. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 1 Woche vor der Versammlung schriftlich bei dem 1. Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Hierauf ist im Aushang hinzuweisen. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nicht als Dringlichkeitsantrag behandelt werden.
10. Geheime Abstimmungen erfolgen, wenn mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder diese beantragen.
11. Der Ablauf der Mitgliederversammlung richtet sich nach der Geschäftsordnung.
§ 10. Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus:
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins darf der 2. Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben. 3. Eine Fusion dieser 6 Ämter ist nicht möglich. 4. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens vier der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
5. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan obliegen. Er leitet den Verein und führt die laufenden Geschäfte. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:
Der 1. Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Sportwart haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen beratend teilzunehmen.
6. Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder:
Der 2. Vorsitzende hat den 1. Vorsitzenden im Verhinderungsfalle zu vertreten. Ihm obliegt die Vorbereitung und Organisation der vom Verein durchzuführenden Feste. Der Kassenwart führt die finanziellen Angelegenheiten des Vereins nach Vorgaben des Vorstandes aus. Der Schriftwart führt die Protokolle der Mitgliederversammlungen sowie der Sitzungen des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes. Er hat die Protokolle zu unterzeichnen. Im Verhinderungsfall ist vom Versammlungsleiter ein Vertreter zu bestimmen, der die Aufgaben des Schriftwartes für die Versammlung übernimmt. Der Schriftwart unterstützt den Vorsitzenden bei der Führung von Geburtstags- und Jubiläumslisten der Mitglieder. Der Sportwart bearbeitet alle überfachlichen Sportangelegenheiten und sorgt für ein gutes Einvernehmen zwischen den Fachabteilungen. Er hat die Aufsicht bei allen Sportveranstaltungen und dem sportlichen Übungsbetrieb, ohne Rücksicht darauf, welche Sportart sie betreffen. Er zeichnet verantwortlich für den harmonischen Ablauf des gesamten Übungsbetriebes und hat für alle sportlichen Veranstaltungen im Einvernehmen mit dem 1. Vorsitzenden die organisatorische Leitung. Der Hallenwart hat das Vereinseigentum mit allen technischen Einrichtungen verantwortlich zu verwalten und in Verbindung mit dem Vorstand anfallende Instandsetzungsmaßnahmen zu veranlassen.
§ 11. Erweiterte Vorstand
1. Zum erweiterten Vorstand gehören neben dem Vorstand gem. § 10 die Abteilungsleiter und die Fachwarte des Abs. 2. 2. Die Fachwarte und ihre Aufgaben: Der Gerätewart hat die Sportgeräte und Ausrüstung verantwortlich zu verwalten und in einem gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten. Der Sozialwart erledigt alle mit der sozialen Betreuung der Vereinsmitglieder anfallenden Aufgaben. Der Versicherungsfachwart erledigt alle mit Versicherungs- und Schadensfällen verbundenen Aufgaben. Der Versorgungswart ist für die Versorgung des Hallenbetriebes zuständig Der Beitragswart ist für die Verwaltung des Mitgliederbestandes zuständig und unterstützt den Kassenwart bei der Einziehung der Beiträge. Dem Reinigungswart obliegt die Organisation der Reinigung der im Eigentum des Vereins stehenden Räumlichkeiten. Der Jugendwart betreut die Kinder und Jugendlichen des Vereins und organisiert für diese besondere Freizeitveranstaltungen. Ihm obliegt die Kontaktpflege auch mit Jugendlichen bzw. Jugendorganisationen außerhalb des Vereins.
3. Der erweiterte Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Mitglieder des erweiterten Vorstandes es beantragen. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
4. Der erweiterte Vorstand hat ein umfassendes Informationsrecht gegenüber dem Vorstand. Alle Grundstücksgeschäfte des Vereins sowie die weiteren Geschäfte des Vereins, die über einen finanziellen Rahmen von 10.000,-- hinausgehen, bedürfen der Zustimmung des erweiterten Vorstandes. Beschlüsse des erweiterten Vorstandes sind für den engeren Vorstand bindend.
§ 11. Ehrenrat 1. Der Ehrenrat besteht aus 3 Vereinsmitgliedern, die von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden. Die zur Wahl stehenden Mitglieder müssen dem Verein mindestens 5 Jahre als stimmberechtigte Mitglieder angehören. Angehörige des erweiterten Vorstandes können nicht Mitglieder des Ehrenrates werden. Der Ehrenrat wählt seinen Vorsitzenden selbst. 2. Der Ehrenrat entscheidet bei Berufungen gegen Ausschlüsse und Vereinsstrafen sowie über Satzungsauslegungen.
3. Streitigkeiten zwischen Abteilungen und vereinsbezogene Streitigkeiten zwischen Mitgliedern sind, sofern eine Schlichtung durch den Vorstand gescheitert ist, dem Ehrenrat zur Entscheidung vorzulegen. 4. Die Entscheidungen des Ehrenrates sind endgültig.
§ 13. Abteilungen 1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen. Im Bedarfsfalle können durch Beschluss des erweiterten Vorstandes neue Abteilungen gegründet werden. 2. Die Abteilungen werden durch die Abteilungsleiter geleitet. Diese sind gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet. Sie werden von der Abteilungsversammlung gewählt. 3. Versammlungen werden nach Bedarf einberufen. Für die Einberufung gelten die Vorschriften für die Einberufung von Vorstandssitzungen entsprechend. 4. Verursacht der Betrieb einer Abteilung einen besonderen Aufwand, so ist dieser durch zusätzliche Leistungen (Beiträge, Aufnahmegebühr, Umlagen) der Mitglieder zu decken, die dieser Abteilung angehören. Die zusätzlichen Leistungen werden mit Zustimmung des Vorstandes von der Abteilungsversammlung festgesetzt.
§ 14. Protokollierung der Beschlüsse
1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes sowie der Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Protokolle von Abteilungsversammlungen sind umgehend dem Vorstand zuzuleiten. 2. Das Protokoll der Mitgliederversammlung darf von jedem Mitglied eingesehen werden.
§ 15. Kassenprüfung 1. Die Kasse des Vereins sowie evtl. Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch mindestens 3 von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des gesamten Vorstandes. 2. Die Kassenprüfer werden für 1 Jahr gewählt. Wiederwahl einer der vorjährigen Kassenprüfer ist zulässig.
§ 16. Auflösung des Vereines 1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt Auflösung des Vereins stehen. 2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es a.) der Vorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder b.) von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Gemeinde Ebergötzen, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports im Ortsteil Ebergötzen verwendet werden darf.
Anhang: Ehrenordnung gem. Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 17.01.1998
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