Satzung des TSV

Aktuelle Satzung des TSV Ebergötzen e.V., überarbeitet 2002 = hier als Download:

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                  Vereinssatzung

                                 des

                                     TSV Ebergötzen e.V.



vom 08.11.2002


Inhalt


§


1.  Name, Sitz und Zweck

2.  Erwerb der Mitgliedschaft

3.  Beendigung der Mitgliedschaft

4.  Vereinsstrafen

5.  Beiträge

6.  Stimmrecht und Wählbarkeit

7.  Rechte und Pflichten der Mitglieder

8.  Vereinsorgane

9.  Mitgliederversammlung

10. Vorstand

11. Erweiterter Vorstand

12. Ehrenrat

13. Abteilungen

14. Protokollierung der Beschlüsse

15. Kassenprüfung

16. Auflösung des Vereines

Anhang:  Ehrenordnung vom 17.01.1998

 

 

          § 1.    Name, Sitz und Zweck


 

 

1.

Der am 13. November 1913 in Ebergötzen gegründete Verein führt den Namen Turn- und Sportverein Ebergötzen e.V. (abgekürzt TSV) mit Sitz in Ebergötzen.

Die Farben des Vereins sind blau/weiß.

Das Geschäftsjahr

2.

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und der zuständigen Landesfachverbände, seiner Abteilungen und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbstständig.

3.

Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Amateursports und aller damit verbundenen körperlichen Ertüchtigungen. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen im Breiten- und Wettkampfsport verwirklicht


4.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

 

§ 2.    Erwerb der Mitgliedschaft

 

1.

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.


2.

Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben.

Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand zu richten. Minderjährige bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein ist nicht gegeben. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Die Mindestmitgliedsdauer beträgt 1 Jahr.

 

3.

Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft bekannten und benötigten personenbezogenen Daten per EDV unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben nach dem Bundesdatenschutzgesetz für den Verein gespeichert werden.

 

§ 3.   Beendigung der Mitgliedschaft

 

1.

Die Mitgliedschaft endet durch

  1. Austritt aus dem Verein (Kündigung)

  2. Ausschluss aus dem Verein

  3. Streichung aus der Mitgliederliste

  4. Tod

2.

Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen erklärt werden.

 

3.

Ein Mitglied kann nur aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Als wichtiger Grund ist z.B. anzusehen:

  1. erhebliche Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen

  2. schwerer Verstoß gegen die Interessen des Vereins oder grobes unsportliches Verhalten

  3. unehrenhafte Handlungen.

Über den Ausschluss entscheidet nach Anhörung der Abteilung, der das auszuschließende Mitglied angehört, der Vorstand.

Dem betroffenen Mitglied ist vor dem Ausschluss durch schriftliche Aufforderung Gelegenheit zu geben, sich binnen einer Frist von zwei Wochen gegenüber dem Vorstand zu erklären.

Der Ausschlussbeschluss ist dem Mitglied sowie erforderlichenfalls dessen gesetzlichem Vertreter umgehend mit Begründung durch Einschreibebrief mit Rückschein mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss steht dem Mitglied das Widerspruchsrecht zu. Der Widerspruch ist schriftlich binnen zwei Wochen ab Zugang einzulegen. Das Mitglied ist auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen. Über den Widerspruch entscheidet der Ehrenrat.

Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt nach Abschluss des internen Vereinsverfahrens unberührt.

 

4.

Gerät ein Mitglied mit seinen vereinbarten Beitragspflichten in Zahlungsrückstand und wird der Rückstand auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Absendung der Mahnung im vollen Umfang abgedeckt, wird das betroffene Mitglied mit Ausschlusswirkung von der Mitgliederliste gestrichen.

In der Mahnung ist das Mitglied auf die Rechtsfolge der Nichteinhaltung hinzuweisen. Die Mahnung ist an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds zu richten. Sie ist mit eingeschriebenem Brief zu versenden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn sie als unzustellbar zurückkommt.

Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Einer Bekanntmachung des Beschlusses gegenüber dem betroffenen Mitglied bedarf es zu seiner Wirksamkeit nicht. Ein Rechtsmittel ist nicht gegeben.

 

§ 4.  Vereinsstrafen 

1.

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes und der Abteilungen verstoßen oder bei unsportlichem Verhalten oder sonstigen vereinsschädigenden Handlungen, können vom Vorstand nach Anhörung der Abteilung folgende Maßnahmen verhängt werden:

  1. Verweis

  2. Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins

  3. Geldstrafe.

2.

Vor einer Strafentscheidung ist dem betroffenen Mitglied durch schriftliche Aufforderung Gelegenheit zu geben, sich binnen einer Frist von mindestens zwei Wochen gegenüber dem Vorstand zu erklären Die Strafentscheidung ist dem Mitglied durch Einschreibebrief mit Rückschein mitzuteilen.

Dem Betroffenen steht das Widerspruchsrecht zu. Der Widerspruch ist schriftlich binnen 2 Wochen ab Zugang einzulegen. Das Mitglied ist auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen. Über den Widerspruch entscheidet der Ehrenrat.

 

 

 § 5.   Beiträge

1.

Der monatliche Mitgliedsbeitrag wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.

2.

Einmalige Umlagen für Geräte, Stiftungsfestbeiträge usw. können nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden.

3.

Der Vorstand ist ermächtigt, in besonderen Fällen Ermäßigung zu gewähren.

4.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 6.  Stimmrecht und Wählbarkeit

1.

Stimmberechtigt sind alle volljährigen Mitglieder.

2.

Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an Mitglieder- und Abteilungsversammlungen als Gäste teilnehmen.

3.

Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

4.

Gewählt werden können alle volljährigen Mitglieder des Vereins.

Für den Jugendwart genügt ein Alter von 16 Jahren, wenn eine schriftliche Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter zur Annahme der Wahl vorliegt. Ein noch nicht volljähriger Jugendwart ist stimmberechtigt.

 

§ 7.   Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.

Die Vereinsmitglieder sind berechtigt, nach Maßgabe der im einzelnen getroffenen Bestimmungen die Einrichtungen des Vereins zu benutzen, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen Abteilungen aktiv auszuüben.

2.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzungen und Beschlüsse des Vereins und der Fachverbände zu befolgen, nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln und alle Veranstaltungen des Vereins nach Kräften zu unterstützen.

 

§ 8.   Vereinsorgane

1.

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung

  2. der Vorstand

  3. der erweiterte Vorstand

  4. der Ehrenrat

2.

Die Mitglieder des Vorstandes und des Ehrenrates sowie die Fachwarte werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt, wobei Blockwahl zulässig ist. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

 

 § 9.   Mitgliederversammlung

            

1.

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

 

2.

Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet alljährlich im Januar statt.

3.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

  1. der Vorstand oder der erweiterte Vorstand beschließt oder

  2. ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.

4.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand durch Aushang im Vereinsaushangkasten. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung der Einberufung durch Aushang und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.

5.

Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:

  1. Genehmigung der Tagesordnung

  2. Feststellung der Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder

  3. Bericht des Vorstandes

  4. Bericht der Abteilungsleiter und Fachwarte

  5. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer

  6. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentlichen Beiträge

  7. Beschlussfassung über vorliegende Anträge

  8. Entlastung des Vorstandes

  9. Wahlen, soweit diese erforderlich sind, des Vorstandes und des Ehrenrates

6.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  

7.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen zählen als ungültige Stimmen.

8.

Anträge können von jedem Mitglied gestellt werden.

9.

Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 1 Woche vor der Versammlung schriftlich bei dem 1. Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Hierauf ist im Aushang hinzuweisen. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nicht als Dringlichkeitsantrag behandelt werden.

 

10.

Geheime Abstimmungen erfolgen, wenn mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder diese beantragen.

 

11.

Der Ablauf der Mitgliederversammlung richtet sich nach der Geschäftsordnung.

 

§ 10.   Vorstand 

1.

Der Vorstand besteht aus:

  1. dem 1. Vorsitzenden

  2. dem 2. Vorsitzenden

  3. dem Kassenwart

  4. dem Schriftwart

  5. dem Sportwart

  6. dem Hallenwart

2.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

Im Innenverhältnis des Vereins darf der 2. Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben.

3.

Eine Fusion dieser 6 Ämter ist nicht möglich.

4.

Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens vier der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

      

5.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan obliegen. Er leitet den Verein und führt die laufenden Geschäfte. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:


  1. Die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des erweiterten Vorstandes

  2. die Bewilligung von Ausgaben,

  3. Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern.

Der 1. Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Sportwart haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen beratend teilzunehmen.

 

6.

Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder:


Der 1. Vorsitzende vertritt der Verein nach innen und außen, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet die Vorstandssitzungen, die Sitzungen des erweiterten Vorstandes und die Mitgliederversammlungen. Er genehmigt die Protokolle der Mitgliederversammlungen, der Vorstandssitzungen und der Sitzungen des erweiterten Vorstandes.

Der 2. Vorsitzende hat den 1. Vorsitzenden im Verhinderungsfalle zu vertreten.

Ihm obliegt die Vorbereitung und Organisation der vom Verein durchzuführenden Feste.


Der Kassenwart führt die finanziellen Angelegenheiten des Vereins nach Vorgaben des Vorstandes aus.


Der Schriftwart führt die Protokolle der Mitgliederversammlungen sowie der Sitzungen des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes. Er hat die Protokolle zu unterzeichnen. Im Verhinderungsfall ist vom Versammlungsleiter ein Vertreter zu bestimmen, der die Aufgaben des Schriftwartes für die Versammlung übernimmt.

Der Schriftwart unterstützt den Vorsitzenden bei der Führung von Geburtstags- und Jubiläumslisten der Mitglieder.


Der Sportwart bearbeitet alle überfachlichen Sportangelegenheiten und sorgt für ein gutes Einvernehmen zwischen den Fachabteilungen. Er hat die Aufsicht bei allen Sportveranstaltungen und dem sportlichen Übungsbetrieb, ohne Rücksicht darauf, welche Sportart sie betreffen. Er zeichnet verantwortlich für den harmonischen Ablauf des gesamten Übungsbetriebes und hat für alle sportlichen Veranstaltungen im Einvernehmen mit dem 1. Vorsitzenden die organisatorische Leitung.

Der Hallenwart hat das Vereinseigentum mit allen technischen Einrichtungen verantwortlich zu verwalten und in Verbindung mit dem Vorstand anfallende Instandsetzungsmaßnahmen zu veranlassen.

 

§ 11.   Erweiterte Vorstand      

 

1.

Zum erweiterten Vorstand gehören neben dem Vorstand gem. § 10 die Abteilungsleiter und die Fachwarte des Abs. 2.

2.

Die Fachwarte und ihre Aufgaben:


Der Gerätewart hat die Sportgeräte und Ausrüstung verantwortlich zu verwalten und in einem gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten.

Der Sozialwart erledigt alle mit der sozialen Betreuung der Vereinsmitglieder anfallenden Aufgaben.


Der Versicherungsfachwart erledigt alle mit Versicherungs- und Schadensfällen verbundenen Aufgaben.

Der Versorgungswart ist für die Versorgung des Hallenbetriebes zuständig


Der Beitragswart ist für die Verwaltung des Mitgliederbestandes zuständig und unterstützt den Kassenwart bei der Einziehung der Beiträge.


Dem Reinigungswart obliegt die Organisation der Reinigung der im Eigentum des Vereins stehenden Räumlichkeiten.


Der Jugendwart betreut die Kinder und Jugendlichen des Vereins und organisiert für diese besondere Freizeitveranstaltungen. Ihm obliegt die Kontaktpflege auch mit Jugendlichen bzw. Jugendorganisationen außerhalb des Vereins.

 

3.

Der erweiterte Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Mitglieder des erweiterten Vorstandes es beantragen. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
Die Einberufung zu Sitzungen des erweiterten Vorstandes haben durch gesonderte Einladungen mit einer Ladungsfrist von mindestens 7 Tagen zu erfolgen.
Das weitere Verfahren kann durch eine Geschäftsordnung geregelt werden.

 

4.

Der erweiterte Vorstand hat ein umfassendes Informationsrecht gegenüber dem Vorstand.

Alle Grundstücksgeschäfte des Vereins sowie die weiteren Geschäfte des Vereins, die über einen finanziellen Rahmen von 10.000,-- € hinausgehen, bedürfen der Zustimmung des erweiterten Vorstandes. Beschlüsse des erweiterten Vorstandes sind für den engeren Vorstand bindend.

 

§ 11.  Ehrenrat

1.

Der Ehrenrat besteht aus 3 Vereinsmitgliedern, die von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden. Die zur Wahl stehenden Mitglieder müssen dem Verein mindestens 5 Jahre als stimmberechtigte Mitglieder angehören. Angehörige des erweiterten Vorstandes können nicht Mitglieder des Ehrenrates werden. Der Ehrenrat wählt seinen Vorsitzenden selbst.

2.

Der Ehrenrat entscheidet bei Berufungen gegen Ausschlüsse und Vereinsstrafen sowie über Satzungsauslegungen.

 

3.

Streitigkeiten zwischen Abteilungen und vereinsbezogene Streitigkeiten zwischen Mitgliedern sind, sofern eine Schlichtung durch den Vorstand gescheitert ist, dem Ehrenrat zur Entscheidung vorzulegen.

4.

Die Entscheidungen des Ehrenrates sind endgültig.

 

§ 13.   Abteilungen

1.

Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen. Im Bedarfsfalle können durch Beschluss des erweiterten Vorstandes neue Abteilungen gegründet werden.

2.

Die Abteilungen werden durch die Abteilungsleiter geleitet. Diese sind gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet. Sie werden von der Abteilungsversammlung gewählt.

3.

Versammlungen werden nach Bedarf einberufen. Für die Einberufung gelten die Vorschriften für die Einberufung von Vorstandssitzungen entsprechend.

4.

Verursacht der Betrieb einer Abteilung einen besonderen Aufwand, so ist dieser durch zusätzliche Leistungen (Beiträge, Aufnahmegebühr, Umlagen) der Mitglieder zu decken, die dieser Abteilung angehören. Die zusätzlichen Leistungen werden mit Zustimmung des Vorstandes von der Abteilungsversammlung festgesetzt.

 

§ 14.   Protokollierung der Beschlüsse

 

1.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes sowie der Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen.

Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

Protokolle von Abteilungsversammlungen sind umgehend dem Vorstand zuzuleiten.

2.

Das Protokoll der Mitgliederversammlung darf von jedem Mitglied eingesehen werden.

 

§ 15.  Kassenprüfung

1.

Die Kasse des Vereins sowie evtl. Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch mindestens 3 von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des gesamten Vorstandes.

2.

Die Kassenprüfer werden für 1 Jahr gewählt. Wiederwahl einer der vorjährigen Kassenprüfer ist zulässig.

 

§ 16.    Auflösung des Vereines 

1.

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt Auflösung des Vereins stehen.

2.

Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

a.)   

der Vorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder

b.) 

von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

 

3.

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

 

4.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Gemeinde Ebergötzen, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports im Ortsteil Ebergötzen verwendet werden darf.

 

Anhang:

Ehrenordnung

gem. Beschluss der Jahreshauptversammlung vom

 17.01.1998


  1. Ehrung für langjährige Vereinszugehörigkeit:

    25 Jahre silberne Ehrennadel und Urkunde
    40 Jahre Urkunde
    50 Jahre goldene Ehrennadel und Urkunde
    60 Jahre und mehr keine Festlegung, Entscheidung durch den Vorstand


  2. Ehrenmitgliedschaft (verbunden mit Beitragsfreiheit):
    - für außergewöhnliche Verdienste um den TSV Ebergötzen oder
    - für besonders langjährige Mitgliedschaft im Verein

    Die Entscheidung hierüber wird im erweiterten Vorstand getroffen.

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